Flüssiggasanlagen und Flüssiggasbehälter werden von befähigten Personen regelmäßig geprüft
Gasanlagen sind aufgrund ihres besonderen Gefährdungspotenzials überwiegend als überwachungsbedürftige Anlagen eingestuft. Die Prüfung ihres betriebssicheren Zustandes obliegt den zugelassenen Überwachungsstellen. Für Flüssiggasflaschenanlagen, Flüssiggasbehälter und Verbrauchsanlagen übernehmen die regelmäßige Prüfung befähigte Personen nach der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 „Befähigte Personen“. Für die Prüfung sind der Betreiber bzw. der Eigentümer verantwortlich. Kommen sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung der regelmäßigen Prüfung nicht nach, erfüllt dies einen Bußgeldtatbestand und kann dazu führen, dass die Verantwortlichen im Falle eines Schadens haftbar gemacht werden können. Der Eigentümer bzw. der Betreiber müssen zudem darauf achten, dass die für die Prüfung beauftragte Person auch die Voraussetzungen der TRBS 1203 erfüllen.
Voraussetzungen für eine befähigte Person zur Prüfung von Gasanlagen
Die TRBS 1203 konkretisiert die Bestimmungen zur befähigten Person, die in der Betriebssicherheitsverordnung enthalten sind. Nach dieser Norm müssen befähigte Personen eine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen. Dies kann auch durch ein erfolgreiches Studium erfolgen. Als weitere Bedingung fordert die TRBS eine einschlägige Berufserfahrung in Bezug auf Gasanlagen. Hinzu kommt eine zeitnahe berufliche Tätigkeit. Damit muss die befähigte Person sowohl Kenntnisse bezogen auf den anerkannten Stand der Technik für Gasanlagen und auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes besitzen. Zum Arbeitsschutz gehören insbesondere die Normen des Arbeitsschutzgesetzes, der Betriebssicherheitsverordnung und der Regeln und Anweisungen der Berufsgenossenschaft. Aus diesen Voraussetzungen folgert, dass eine befähigte Person ihr Fachwissen immer auf dem Laufenden halten muss, um ihrer verantwortungsvollen Aufgabe gerecht werden zu können.
Die Prüfungsintervalle, Art und Umfang der Prüfungen von Gasanlagen
Unabhängig von der Aufstellungsart werden alle Flüssiggasbehälter durch befähigte Personen in einem Rhythmus von zwei Jahren geprüft. In der gleichen Frist werden auch die Mitteldruckleitungen auf ihren betriebssicheren Zustand hin überprüft. Bei den Flüssiggasflaschenanlagen unterscheidet man nach dem Füllgewicht. Anlagen mit Flüssiggasflaschen bis 14 kg Füllgewicht sind alle fünf Jahre, Anlagen mit Flüssiggasflaschen mit einem Füllgewicht über 14 kg alle zehn Jahre durch eine befähigte Person zu prüfen. Mindestens alle zehn Jahre sind die Verbrauchsanlagen für Flüssiggas auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen. Die Verbrauchsanlagen sind alle Leitungsanlagen und die Gasgeräte, die sich nach der Hauptsperrabrichtung befinden.